Online Datenerfassung

Bitte korrekte Angaben machen

Füllen Sie bitte alle Felder mit dem * im Formular aus, damit wir Ihre Teilnahme an der Wolnzacher Messe 2023 registrieren können. In der Halle bitte die Standart (Reihenstand oder Eckstand) angeben. Sind hier keine Angaben, entscheidet der Gewerbeverband bei der Einteilung des Standplatzes.

Eine verbindliche Platzzusage erfolgt erst mit Übersendung der Rechnung!
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Die Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bitte teilen Sie uns bei der Anmeldung mit, wie hoch ihr geschätzter Strombedarf sein wird und ob Sie einen Starkstromanschluß benötigen.


Die Platzverteilung obliegt der Wolnzacher Gewerbeförderungs GmbH.

Kostenbeitragspauschale pro Unternehmen beträgt EUR 150,00 für Werbung, Sicherheitsdienst, Müll usw.

Für Mitglieder des Gewerbeverbandes Wolnzach entfällt die Kostenpauschale!

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wolnzacher Messe 2023




1. Bestellung, Annahme

Die Bestellung des Standes erfolgt unter Verwendung des Anmeldeformulars. Die Annahme der Bestellung erfolgt durch gesondertes Bestätigungsschreiben.


2. Wirtschaftlicher Träger und Organisation

Wolnzacher Gewerbeförderungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Nikolaus Schuster.


3. Öffnungszeiten

Freitag, 24. März 2023: 14.00 bis 18.00 Uhr
Samstag, 25. März 2023: 10.00 bis 18.00 Uhr
Sonntag, 26. März 2023: 10.00 bis 18.00 Uhr
Änderungen der Öffnungszeiten behält sich die Ausstellungsleitung vor.


4. Ausstellungspflicht

Die Stände dürfen nicht vor Ende der Ausstellung geräumt oder abgebrochen werden, während der Öffnungszeiten sind sie besetzt zu halten. Widrigenfalls gilt eine Konventionalstrafe in Höhe der Standmiete als vereinbart.


5. Standaufbau Standzuweisung

erfolgt durch den Gewerbeverband Wolnzach. Aus organisatorischen Gründen oder des Gesamtbildes wegen können Stände oder Werbeflächen auf einen anderen Platz verlegt werden. Hindernisse, bedingt durch die Beschaffenheit der Halle oder des Geländes, berechtigen nicht zum Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag. Für den Aufbau müssen die dafür vorgesehenen Zeiten eingehalten werden. Lt. polizeilicher Anordnung müssen alle brennbaren Dekorationsstoffe und Ausstellungsstücke Feuer hemmend imprägniert sein. Der Nachweis hierfür muss vom Aussteller geführt werden. Bitte auch Feuerlöscher mitbringen.


6. Ausschank, Speisen & Kostproben

Es dürfen keine Speisen und Getränke am Stand ausgegeben werden. Jegliche Abgabe von Kostproben bedürfen einer Genehmigung durch die Ausstellungsleitung.


7. Standabbau

Der Abbau muss in den dafür vorgesehenen Zeiten erfolgen. Nach Beendigung der vorgesehenen Abbauzeit werden nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Ausstellungsgüter von der Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss jeglicher Haftung für Beschädigung oder Verlust bei einem von der Ausstellungsleitung bestimmten Spediteur eingelagert. Veränderungen und Beschädigungen an den Halleeinrichtungen, die vom Aussteller verursacht sind, werden diesem in Rechnung gestellt.


8. Standplatz

Den Ausstellern wird die Bodenfläche ohne Trenn- oder Rückwände vermietet. Größen und Preise sind im 1. Anschreiben ersichtlich. Eine Untervermietung ist nur nach Genehmigung der Ausstellungsleitung zulässig.


9. Zahlungsbedingungen

Nach Abbuchung des Gesamt-Rechnungs-Betrages, ist kein Rücktritt mehr möglich. Die Zahlungen können nicht rückgängig gemacht werden. Bei Zahlungsverzug des Ausstellers ist die Ausstellungsleitung berechtigt, den Aussteller aus dem Vertrag zu entlassen und den Stand anderweitig zu vergeben. Die Entlassung ist dem Aussteller mit zu teilen. Die für den Fall des Rücktritts getroffenen Vereinbarungen gelten entsprechend.


10. Rücktritt

Nach Abbuchung des Gesamt-Rechnungs-Betrages, ist kein Rücktritt mehr möglich. Die Zahlungen können nicht rückgängig gemacht werden. Bei Rücktritt nach Vertragsabschluss und vor Abbuchung des Rechnungsbetrages berechnet die Ausstellungsleitung 25% der Gesamtrechnung als Unkostenentschädigung.




11. Änderungen – höhere Gewalt

Die Ausstellungsleitung ist berechtigt, wenn unvorhergesehene Ereignisse, die nicht von ihr zu vertreten sind, eine planmäßige Abhaltung der Ausstellung unmöglich zu machen, - diese ab zu sagen oder zu verkürzen bzw. - die Ausstellung zeitlich zu verlegen. Die Absage vor Eröffnung berechtigt die Ausstellungsleitung 25% der jeweiligen Gesamtrechnung als Unkostenbeitrag zu fordern. Außerdem sind die auf Veranlassung des Ausstellers bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Muss die Ausstellung infolge höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung abgesagt werden, sind Standmiete und alle vom Aussteller veranlassten Kosten in voller Höhe zu bezahlen. Wird die Ausstellung nach Eröffnung abgesagt (verkürzt), bleibt der Aussteller zur Entrichtung der gesamten Standmiete einschließlich der von ihm veranlassten Kosten verpflichtet. Wird die Ausstellung zeitlich verlegt, bleibt der Aussteller an den Vertrag gebunden, es sei denn, er kann einen Nachweis führen, dass er durch eine Terminüberschneidung an der Teilnahme verhindert ist. In diesem Fall kann er Entlassung aus dem Vertrag beanspruchen und bleibt zur Entrichtung von 25% der vereinbarten Standmiete verpflichtet.


12. Werbung

Die Besucherwerbung übernimmt die Ausstellungsleitung.


13. Beleuchtung und Stromabnahme

Die allgemeine Beleuchtung und Stromversorgung geht zu Lasten der Ausstellungsleitung. Sonderwünsche, wie z.B. Starkstromanschluss gehen auf Rechnung des Ausstellers und sind bei Anmeldung bekannt zu geben.


14. Bewachung

Die Stände werden nicht bewacht. Aber die Halle wird außerhalb der Öffnungszeiten verschlossen. Die Ausstellungsleitung haftet nicht für Verluste oder Beschädigungen.


15. Reinigung

Die Ausstellungsleitung sorgt für die Reinigung des Geländes und der Halle. Die Standplätze sind vom jeweiligen Aussteller sauber zu halten.


16. Versicherung

Die Ausstellungsleitung versichert die Ausstellung gegen Sach- und Personenschäden, für die sie gesetzlich haftbar gemacht werden kann. Darüber hinaus übernimmt die Ausstellungsleitung keine Haftung, gleich welcher Art, auch nicht für das Abhandenkommen von Ausstellungseinrichtung und Ausstellungsgut. Es wird den Ausstellern empfohlen, dies in eigener Initiative zu versichern.


17. Heizung.

Bei Ausfall oder Schäden der Heizung kann der Aussteller weder Schadensersatz noch Vergütung fordern.


18. Verwirkungsklausel

Ansprüche der Aussteller gegen die Ausstellungsleitung sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Schluss der Ausstellung schriftlich geltend zu machen.


19. Öffentlich-Rechtliche Bestimmungen

Der Aussteller verpflichtet sich, alle orts-, bau- und gewerbepolizeilichen Vorschriften bzw. Anordnungen genauestens zu beachten.


20. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Pfaffenhofen an der Ilm




Umweltfreundliche Wolnzacher Messe


* Möglichst keine „Giveaways“ mit Plastikverpackung bzw. aus Plastik.

* Mitgebrachte Beleuchtungen möglichst mit Energiesparlampen ausrüsten.







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